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Familienrecht

Das Familienrecht ist in seinen wichtigsten Teilen im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Hier finden sich die gesetzlichen Grundlagen zum materiellen Recht bezüglich

Wegen der erheblichen Auswirkungen, der oft existentiellen Folgen sowie der Komplexität des anzuwendenden Rechts dürfen hierauf gerichtete Verfahren – bis auf wenige Ausnahmen – nicht durch die Beteiligten allein geführt werden. In Ehe- und Folgesachen sowie in selbständigen Familienstreitsachen herrscht Anwaltszwang.

Scheidung

Wir legen äußersten Wert auf eine einvernehmliche Abwicklung, auf Streitvermeidung.
Oberstes Ziel ist es, eine tragfähige Gesamtregelung zu finden, die es Ihnen und Ihrem Gatten ermöglicht, sich auch nach der Scheidung noch in die Augen zu sehen.
Voraussetzung einer einvernehmlichen Scheidung ist, dass die Folgesachen zwischen den Parteien geregelt sind. Es handelt sich hierbei in der Regel um:

Die „Kunst“ ist nun, aus all diesen komplexen Anspruchssituationen – unter Berücksichtigung der wesentlichen Aspekte für die jeweiligen Parteien – eine Gesamtregelung zu finden, die beide Parteien akzeptieren können.
Schaffen wir es, diese Punkte zu klären, wird eine entsprechende Vereinbarung erstellt. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann dann beim zuständigen Gericht eine einvernehmliche Scheidung beantragt werden.
Schaffen wir es nicht, diese Punkte zu klären und Einvernehmen zwischen den Parteien herzustellen, werden die streitige

Sorgerecht & Umgangsrecht

Das Sorgerecht unterteilt sich in die Personensorge und die Vermögenssorge.

Die Eltern haben also die Berechtigung und die Verpflichtung, die körperlichen, geistig-seelischen und auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Kinder zu vertreten. Grundnorm für die die Regelung der elterlichen Sorge im Fall der Trennung oder Scheidung der Eltern ist § 1671 BGB – es verbleibt grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht. Solange die Eltern die gemeinsame Sorge ausüben, können sie bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung ihre Aufgaben frei gestalten.

Geht die Einigkeit verloren, wird in aller Regel demjenigen Elternteil die alleinige Sorge zu übertragen sein, der klare Lösungen bietet und das Konfliktniveau reduziert.

Das Umgangsrecht ist ein Recht des Kindes, es ist ein besonders schutzwürdiges Instrument zur Aufrechterhaltung der Bindung des Kindes an seine Eltern. Jedem Elternteil, das nicht mit seinem Kind zusammenlebt, steht unabhängig von der Frage, ob er (noch) Mitinhaber der elterlichen Sorge ist oder nicht, ein einklagbares Umgangsrecht zu. Auch Dritten, wie z.B. Großeltern oder Geschwistern, kann nach § 1666 BGB ein Umgangsrecht zustehen. Über Häufigkeit und Dauer enthält das Gesetz keine Bestimmungen, hierüber kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände entschieden werden.

Kindesunterhalt

Die Unterhaltsansprüche aller ehelichen und nichtehelichen Kinder sind gleich, § 1615 a BGB.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich gegen beide Eltern. Es ist zu unterscheiden zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern:

Der Unterhaltsanspruch Minderjähriger bezieht sich auf den gesamten Lebensbedarf wie Betreuung, Erziehung, Ausbildung und richtet sich in der Höhe nach der Lebensstellung der Eltern. Trennen sich die Eltern, erbringt der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, seine Unterhaltsleistungen durch die tatsächliche Versorgung „in Natur“, der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Verpflichteten und dem Alter des Kindes und ist tabellarisch in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt.

Der Unterhaltsanspruch Volljähriger richtet sich – soweit er noch keine eigene Lebensstellung erworben hat, insbes. noch keine Ausbildung abgeschlossen hat, nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern. Der Betreuungsunterhalt entfällt ab Volljährigkeit, auch wenn der Volljährige noch im Haushalt eines Elternteils lebt. Beide Eltern sind im Verhältnis ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig. Die Gesamthöhe ergibt sich wiederum aus der Düsseldorfer Tabelle.

Ehegattenunterhalt

Die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht gliedert sich in drei Arten:

  • den Familienunterhalt § 1360 BGB
  • den Trennungsunterhalt § 1361 BGB und
  • den nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1596 ff BGB.

Der Familienunterhalt beruht auf der häuslichen Gemeinschaft und umfasst den Bedarf der gesamten Familie zur Deckung der Ausgaben des täglichen Lebens. Beim Trennungsunterhalt handelt es sich nur noch um den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, nachdem die häusliche Gemeinschaft zerfallen ist. Der nacheheliche Unterhalt ist seit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 als Ausnahme ausgestaltet. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung § 1569 BGB.
Ein Unterhaltsanspruch besteht nur in den gesetzlich normierten Fällen der §§ 1570-1576 BGB:

  • als Betreuungsunterhalt,
  • als Unterhalt wegen Alters,
  • wegen Krankheit oder Gebrechens,
  • wegen Erwerbslosigkeit,
  • als Aufstockungsunterhalt,
  • wegen Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit,
  • wegen Ausbildung und
  • aus Billigkeitsgründen.

Zusätzlich muss Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gegeben sein.
Eine danach gegebene Unterhaltsverpflichtung ist in der Regel zeitlich zu begrenzen, § 1578 b BGB.

Die Verteilung des Hausrates und die Benutzung der Ehewohnung

Zum 01.09.2009 wurde die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sowie an Haushaltsgegenständen neu geordnet. Die Neuregelung ermöglicht einerseits eine schnelle und zweckmäßige Festlegung der Verhältnisse an Ehewohnung und Haushaltssachen. Sie dient andererseits dem Schutz des familiären Zusammenlebens, in dem sie die Möglichkeit eröffnet, die eheliche Wohnung bei gleichzeitiger Verteilung der Haushaltsgegenstände unter Berücksichtigung der Interessen von Eltern und Kindern zuzuweisen.

Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung

Häufig DER zentrale Punkt im Rahmen eines Scheidungsverfahrens

Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Der Begriff der „Zugewinngemeinschaft“ ist irreführend, weil jeder Ehegatte Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände bleibt, diese alleine verwaltet, für die Schulden des anderen nicht haftet (soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden).

Derjenige, der während der Ehezeit mehr Vermögen „dazugewonnen“ hat, muss die Differenz zum Ende der Ehezeit auf Antrag des anderen ausgleichen – Zugewinnausgleich. Treffender wäre also die Bezeichnung des gesetzlichen Güterstandes als „Gütertrennung mit schuldrechtlicher Verpflichtung, Zugewinn auszugleichen“.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags) das Anfangsvermögen (Stichtag: Tag der Heirat) übersteigt. Der Zugewinn selbst kann keine negative Größe annehmen, Verluste sind also nicht auszugleichen.

Die Höhe des Ausgleichs ist durch den Wert des Vermögens bei Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses begrenzt. Der Ausgleichbetrag ist um den Wert illoyaler Vermögensminderungen zu erhöhen.

Mit dem Zugewinnausgleich sind die vermögensrechtlichen Gemeinsamkeiten aber noch nicht entflochten, es wurde nur ein eventueller Wertunterschied ausgeglichen. Miteigentum an einer Wohnung, einem Haus, gemeinsame Bankkonten, Aktienpakete, Beteiligungen an Gesellschaften etc. bestehen nach wie vor.

Die faire Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens erfordert große Erfahrung, einen geübten Blick für das Ganze. Wir sorgen für tragfähige Lösungen.

Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten geteilt. Dieses Verfahren findet bei Ehezeiten von nicht mehr als 3 Jahren nur noch auf Antrag statt, ansonsten bei jeder Scheidung von Amts wegen.

Die Ehegatten können den Ausgleich vertraglich ausschließen oder modifizieren, diese Absprachen sind formbedürftig.

Findet der Ausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften statt, ist die Realteilung der erworbenen Anrechte der Regelfall, für den nur enge Ausnahmen gelten.

Ausgeglichen werden Versorgungsrechte und Anwartschaften nur in Geld, Sachleistungen, die wegen Alters oder Invalidität erfolgen, Vorruhestandsleistungen und Übergangsgelder hingegen nicht.